Stärkung der Wirtschaft in der Corona-Krise (Update 14.04.2020)
April 14, 2020Förderprogramm „digital jetzt“
September 7, 2020In Folge der Corona-Pandemie hat die Sächsische Wirtschaft über zwei Förderprogramme der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Freistaat Sachsen Liquidität zur Rettung erhalten. Es ist stark davon auszugehen, dass zeitnah eine Kontrolle der Institutionen zur zweckgerechten Verwendung und zur plausiblen Förderhöhe erfolgen wird. Die beiden existierenden Förderprogramme – Zuschuss Bund – sowie – „Darlehen Sachsen hilft sofort“ – erfordern hier einen unterschiedlichen Umgang.
Zuschuss Bund
Die Zuwendung diente der Finanzierung von Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (gewerbliche Mieten, Pachten, Leasing usw.) (ausdrücklich kein Lohn und Gehalt!) des Unternehmens für drei aufeinanderfolgende Monate ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung, die nicht durch fortlaufende Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb bezahlt werden konnten. Für den Fall, dass dem Zuwendungsempfänger im Drei-Monats-Zeitraum ein Mietnachlass von mindestens 20 % gewährt wurde, beträgt der Liquiditätszeitraum fünf Monate. Die Bewilligung erging unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung. Wenn im Liquiditätszeitraum eine Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben eintrat oder neue Deckungsmittel (andere Fördermittel) hinzutraten, reduziert sich die Förderung.
Ich empfehle allen Zuwendungsempfängern im Programm – Zuschuss Bund – eine entsprechende drei monatige (bzw. fünf monatige) Liquiditätsanalyse ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung durchzuführen, um auf eine Überprüfung der Institutionen vorbereitet zu sein. Sollten Sie hierfür Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Des Weiteren weise ich Sie darauf hin, dass, für den Fall einer Überzahlung durch die SAB, der Zuschuss entsprechend ganz oder in Teilen zurückzuführen ist.
„Sachsen hilft sofort“
Die Liquidität wurde durch den Freistaat Sachsen als Darlehen ausgereicht. Bei frühzeitiger Rückzahlung wandelt sich das Darlehen in einen Teilzuschuss. Das Darlehen dient der Deckung des Liquiditätsbedarfes infolge unverschuldeter Umsatzrückgänge aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus für vier Monate nach Antragsstellung. Der Liquiditätsbedarf ermittelt sich aus allen Ausgaben (auch Lohn/Gehalt, Lieferanten und Dienstleister) abzgl. aller Einnahmen. Als Gehalt dürfen Einzelunternehmer/ Freiberufler maximal 6.500 € für 4 Monate ansetzen, bei juristischen Personen (auch GbR) werden die Personalkosten angesetzt, die nicht durch Kurzarbeitergeld gedeckt sind.
Entsprechend der ausgehändigten Darlehnsverträge müssen die Unternehmen die Verwendung entsprechend eines Verwendungsnachweisformulars selbstständig und unaufgefordert zum Zeitpunkt der ersten Fälligkeitsrate nachweisen. Ich empfehle Ihnen, auch hier sofort eine vier monatige Liquiditätsanalyse durchzuführen. In drei Jahren, zur Fälligkeit der ersten Tilgungsrate, wird Ihnen die entsprechende Bearbeitung sicherlich sehr schwer fallen.