Stärkung der Wirtschaft in der Corona-Krise (Stand 24.03.2020)

Änderungen beim Investitionszuschuss
Oktober 14, 2019
Stärkung der Wirtschaft in der Corona-Krise (Update 14.04.2020)
April 14, 2020
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Für Beschäftigte und Unternehmen, die von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen sind, soll ein Schutzschild erreichtet werden, welches auf mehreren Säulen beruht:

  1. Kurzarbeitergeld flexibilisieren

Rückwirkend zum 01.03.2020 haben sich im Bereich Kurzarbeitergeld folgende Regelungen geändert:

  • Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10 %
  • Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer
  • vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit (BA)

Nach ersten Erfahrungen lohnt es sich, die Anzeigen bzw. Anträge auf Kurzarbeitergeld online einzureichen.

  • 2. Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen (Finanzamt)

Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert. Insgesamt wird den Unternehmen die Möglichkeit von Steuerstundungen in Milliardenhöhe gewährt. Im Einzelnen:

  1. Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.
  2. Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.
  3. Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.
  4. Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen in entsprechender Art und Weise entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das bei seiner Zuständigkeit für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer entsprechend verfahren wird.
  • 3. Soforthilfemaßnahmen der Bundesebene

Neben der bereits kommunizierten Aufstockung der KfW-Mittel und der Haftungsfreistellung auf 90 % für diese Mittel hat die Bundesregierung in einer Kabinettssitzung am gestrigen Tag weitere Hilfen beschlossen. Das beschlossene Hilfspaket umfasst etwa:

  • Kleine Firmen und Solo-Selbstständige wie Künstler und Pfleger sollen über drei Monate direkte Zuschüsse von bis zu 15.000 Euro bekommen.
  • Über einen Stabilisierungsfonds sollen Großunternehmen mit Kapital gestärkt werden können, der Staat soll sich notfalls auch an den Firmen beteiligen können.
  • Zugleich startete am Montag ein unbegrenztes Sonder-Kreditprogramm der Förderbank KfW.
  • Außerdem sollen Vermieter ihren Mietern nicht mehr kündigen dürfen, wenn diese wegen der Corona-Krise ihre Miete nicht zahlen können.
  • Bei Anträgen auf Hartz IV sollen die Vermögensprüfung und die Prüfung der Höhe der Wohnungsmiete für ein halbes Jahr ausgesetzt werden.
  • Familien mit Einkommenseinbrüchen sollen leichter Kinderzuschlag bekommen.
  • Mit erweiterten Regelungen zur Kurzarbeit sollen Unternehmen zudem Beschäftigte leichter halten können, statt sie in die Arbeitslosigkeit zu schicken.
  • Deutschlands Krankenhäuser sollen mit mehr als drei Milliarden Euro unterstützt werden.
  • Das Kabinett beschloss zudem, dass der Bund mehr Kompetenzen beim Seuchenschutz bekommt.
  • Unternehmen wie Vereine dürfen ihre Haupt- und Jahresversammlungen auch online abhalten dürfen.

 Das Gesetzgebungsverfahren hierfür soll bis zum 29.03.2020 abgeschlossen sein.

  • 4. Insolvenzantragspflicht soll bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden

Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können, soll daher durch eine gesetzliche Regelung für einen Zeitraum bis zum 30.09.2020 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden. Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Darüber hinaus soll eine Verordnungsermächtigung für das BMJV für eine Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum 31.03.2021 vorgeschlagen werden.

  • 5. Soforthilfemaßnahmen auf Landesebene

Seit Montag ist das Programm „Sachsen hilft sofort“ auf dem Markt. Hierbei handelt es sich um ein nachrangiges, zinsloses Darlehen bis zu 50.000 €. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Beantragung gar bis 100.000 € möglich.

Voraussetzungen:

  • Unternehmen in Sachsen
  • Jahresumsatz > 1 Mio. €
  • Unternehmen war per 31.12.2019 gesund
  • Voraussichtlicher Umsatzrückgang in 2020 von mindestens 20 % aufgrund von Corona
  • 6. Soforthilfemaßnahmen auf städtischer Ebene

Die Stadt Dresden arbeitet derzeit an einem Hilfsprogramm, welches allen Selbstständigen, Freiberuflern und Kleinstunternehmen helfen soll, welche die Kurzarbeiterregelung nicht in Anspruch nehmen können. Voraussichtlich wird es für die Begünstigten einen einmaligen und nicht zurückzuzahlenden Zuschuss in Höhe von 1.000 € geben.
Die Anträge auf Unterstützung sollen in einem vereinfachten Verfahren geprüft und dann per Soforthilfe ausgezahlt werden. Ob und wie diese Hilfe kommt, wird voraussichtlich am Donnerstag, den 26.03.2020 im Stadtrat Dresden beschlossen werden. Eine Beantragung soll dann bereits ab dem 27.03.2020 möglich sein.

Weitere Details zur Beantragung und den Voraussetzungen sollen zeitnah auf der Homepage der Stadt Dresden veröffentlicht werden.

  • 7. Beratung von Unternehmen

Um externe Beratung in Krisenzeiten in Anspruch nehmen zu können, werden Beratungsleistungen über die BAFA zu 90 % gefördert. Dies gilt ausdrücklich auch für die Beantragung von Fördermitteln, was zuvor ausgeschlossen war.